Nicht jede Ungenauigkeit in der Schilderung des Verlaufs zieht die Glaubwürdigkeit der Aussageperson in Zweifel. Denn nicht jeder Auffahrunfall trägt gewissermaßen den Keim eines Anfangsverdachts für ein doloses Handeln (zum Schaden des Unternehmens vorsätzlich durchgeführten Handlungen) in sich.
Verzichtet der Geschädigte auf eine nach Lage des Einzelfalls gebotene polizeiliche Unfallaufnahme, kann dies im Einzelfall gegen die Redlichkeit des Unfalls streiten.
Aus einer nur mutmaßlichen, nicht ausgeschlossenen Bekanntschaft der Unfallbeteiligten können aber keine belastbaren Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation hergeleitet werden.
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