Soll der Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls geführt werden, so müssen die Absprache und der Hergang nicht mit einer lückenlosen Gewissheit bewiesen werden. Es ist ausreichend, wenn diejenigen Indizien dargelegt werden, die in ihrer Gesamtschau und bei umfänglicher Würdigung den Schluss erlauben, dass ein Zusammenwirken der Unfallbeteiligten vorlag.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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