Soll der Nachweis eines fingierten Verkehrsunfalls geführt werden, so müssen die Absprache und der Hergang nicht mit einer lückenlosen Gewissheit bewiesen werden. Es ist ausreichend, wenn diejenigen Indizien dargelegt werden, die in ihrer Gesamtschau und bei umfänglicher Würdigung den Schluss erlauben, dass ein Zusammenwirken der Unfallbeteiligten vorlag.
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OLG Köln, 18.10.2013 - Az: 19 U 78/13
ECLI:DE:OLGK:2013:1018.19U78.13.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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