Fährt ein Fahrer bei Rotlicht mit seinem Fahrzeug in eine Kreuzung ein und kommt es in der Folge zu einer Kollision mit einem bevorrechtigtem Fahrzeugführer, so haftet der Einfahrende für den entstandenen Schaden allein. Denn die nach §§ 18 III, 17 StVG vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile ergibt eine Haftungsquote von 100% zulasten des Einfahrenden. Für diesen wäre die Kollision ohne weiteres zu vermeiden gewesen, wenn er auf ein deutlich verspätetes Einfahren in den Kreuzungsbereich nach dem Umschalten der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage auf Rot verzichtet hätte.