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Fiktive Abrechnung ohne verkehrssichere Reparatur?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Ein Unfallgeschädigter kann - fiktiv - die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes regelmäßig nur dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

Ist unstreitig keine Reparatur des Pkw, der einen Totalschaden aufgewiesen hatte, erfolgt, so kann das Fahrzeug auch nicht mehr weitergenutzt werden. Im vorliegenden Fall wurde es zwischenzeitlich unrepariert veräußert.

Mangels erforderlicher Weiternutzung bzw. verkehrssicherer Reparatur konnte vorliegend nur der Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug des Restwertes verlangt werden


OLG Dresden, 27.02.2014 - Az: 7 U 1181/13

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Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...

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Antje , Karlsruhe