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Unfall im Kreisverkehr - wer haftet?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sofern sich ein Unfall im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs ereignet, kann angenommen werden, dass ein Vorfahrtsverstoß vorlag.

Dies rechtfertigt sich bereits aufgrund der Lebenserfahrung. Kommt es im Bereich einer vorfahrtsgeregelten Einmündung zu einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen und dem vorfahrtsberechtigten Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dafür, dass der Wartepflichtige den Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung verursacht hat, jedenfalls wenn sich die Kollision im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich ereignet hat (BGH, 15.06.1982 - Az: VI ZR 119/81).

Dies gilt im Grundsatz auch für die Vorfahrtsverletzung im Kreisverkehr (LG Saarbrücken, 28.03.2014 - Az: 13 S 196/13). Die Anordnung der Vorfahrt innerhalb des Kreisverkehrs in § 8 Abs. la StVO führt insoweit gegenüber der Regelung in § 8 Abs. 1 StVO nicht zu einer anderen Bewertung.

Somit haftet der Wartepflichtige aufgrund des resultieren Anscheinsbeweises alleine für den Schaden, sofern es dem Einfahrenden nicht gelingt, Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Kausalverlaufs ergibt.


AG Hamburg-Barmbek, 11.04.2014 - Az: 815 C 248/12

ECLI:DE:AGHHBA:2014:0411.815C248.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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