Wird beim Gebrauch von Sonderrechten nach § 35 VI StVO durch einen Beamten ein Verkehrsunfall verursacht, so gilt der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung von Verkehrsteilnehmern nicht. Die Haftungsprivilegierung des § 839 I S.2 BGB findet Anwendung.
Die Haftung des Halters eines Kfz nach § 7 I StVG wird nicht von § 839 BGB verdrängt. Beide Haftungstatbestände stehen selbstständig nebeneinander.
Der Integritätszuschlag von 30% bei der Reparatur eines Kfz kann auch bei gewerblich genutzten Kfz angesetzt werden. Ein anderes gilt lediglich dann, wenn die Integrität für den Geschädigten keine besondere Bedeutung hat.
Die Haftung des Halters eines Kfz nach § 7 I StVG wird nicht von § 839 BGB verdrängt. Beide Haftungstatbestände stehen selbstständig nebeneinander.
Der Integritätszuschlag von 30% bei der Reparatur eines Kfz kann auch bei gewerblich genutzten Kfz angesetzt werden. Ein anderes gilt lediglich dann, wenn die Integrität für den Geschädigten keine besondere Bedeutung hat.
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OLG Saarbrücken, 16.05.2013 - Az: 4 U 324/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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