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Zusammenstoß eines Kfz mit einem Traktor samt Güllewagen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall durch einen links abbiegenden Traktor samt Güllewagen gekommen.

Der Traktorfahrer hat gegen die Vorschrift des § 9 Absatz 1, insbesondere Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 StVO verstoßen, als er mit dem Traktor nebst Güllewagen nach links abgebogen ist, um in die Grundstückseinfahrt zum Hof einzufahren, ohne dabei seiner doppelten Rückschaupflicht nachzukommen.

Dabei ist er mit dem Traktor gegen das Fahrzeug der späteren Klägerin gefahren, die nach Beginn eines Überholvorganges bereits den Güllewagen überholt hatte und sich mit dem Fahrzeug nahezu neben dem Traktor befand, so dass ihr PKW an der Beifahrerseite und dem vorderen rechten Laufrad einen Anstoß erhielt und beschädigt wurde.

Im Rahmen des § 9 Absatz 1, Absatz 5 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links in das Grundstück abbiegenden Traktor. Dieser erste Anschein wurde nicht widerlegt. Der Traktorfahrer hätte jedenfalls bei der zweiten Rückschaupflicht das Fahrzeug wahrnehmen müssen und den Abbiegevorgang nicht beginnen dürfen, um einen Verstoß gegen § 9 Absatz 1 und Absatz 5 StVO zu vermeiden.

Der Traktorfahrer ist mit dem Traktor abgebogen, obwohl er einen neben ihm fahrenden PKW in dem Außenspiegel links nicht sehen konnte und die Sicht im Rückspiegel durch den Güllewagen versperrt war. Die fehlende Sicht im linken Außenspiegel auf Fahrzeuge neben ihm wurde noch dadurch verstärkt, dass er einen leichten Bogen nach rechts gemacht hatte, um richtig abbiegen zu können; dadurch konnte er Fahrzeuge beim Blick in den linken Außenspiegel gar nicht mehr wahrnehmen.

Der Traktorfahrer ist also quasi blind und dieses billigend in Kauf nehmend nach links abgebogen und konnte dabei unter Verstoß gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 9 Absatz 1 und Absatz 5 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausschließen. Diese Gefahr realisierte sich schließlich zu Lasten des Fahrzeuges der späteren Klägerin.

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Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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