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Unfallgeschädigter kann weder Reifenummontierung noch Alarmanlageneinbau geltend machen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Im vorliegenden begehrte ein Unfallgeschädigter nach einem Totalschaden Kostenersatz für das Ummontieren der Reifen und Einbau einer Alarmanlage in ein neues Fahrzeug.
Hierzu entschied das AG Bensheim, dass kein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wenn die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den vollen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges ersetzt hat.
Da das beschädigte Fahrzeug Reifen hatte, wurden auch deren Wiederbeschaffungskosten bei der Ermittlung des Wertes berücksichtigt.
Durch Zahlung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes wurde der Geschädigte somit in die Lage versetzt, ein vergleichbares Fahrzeug, also ein solches mit Bereifung, anzuschaffen.
Die Kosten des Einbaus einer Alarmanlage in den neuen Pkw kann der Geschädigte nur dann verlangen, wenn der alte Pkw ebenfalls über eine Alarmanlage verfügt hat.
AG Bensheim, 10.05.2013 - Az: 6 C 797/10
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