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Zu früh geblinkt - 25% Mithaftung bei Unfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Vorliegend war es zu einer Kollision zwischen einem auf einer Vorfahrtsstrasse fahrender Kfz-Fahrer und ein aus einer Einmündung auf die Vorfahrtsstrasse einbiegender Fahrzeug gekommen, weil der Vorfahrtsberechtigte bereits vor der Einmündung nach rechts blinkte, obwohl er erst später an einer Ampel abbiegen wollte.

In diesem Fall haftet der verfrüht Blinkende zu 25% und der die Vorfahrt verletzende Kfz-Fahrer zu 75%.


LG Detmold, 14.08.2013 - Az: 10 S 34/13

ECLI:DE:LGDT:2013:0814.10S34.13.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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