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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Kostenvoranschlags

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn der Geschädigte zur Einholung eines Gutachtens berechtigt gewesen ist und die Kosten des Voranschlages darunter liegen, sind dem Geschädigten diese tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Es handelt sich um den zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Aufwand i.S.d. § 249 II BGB.


AG Rheinberg, 28.03.2013 - Az: 11 C 195/11

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