Der Restwert des beschädigten Fahrzeugs ist dem Gegenstandswert für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht hinzuzurechnen. Der Restwert ist bei der Abrechnung auf Totalschadensbasis nur eine Berechnungsposition. Bei einem Totalschaden muss der Geschädigte eine gleichartige Ersatzsache beschaffen - Wiederbeschaffungswert. Sofern das verunfallte Fahrzeug jedoch noch einen Restwert hat, ist dieser vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Nach dem Betrag des Wiederbeschaffungsaufwands sind die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
AG Buchen, 29.01.2013 - Az: 1 C 390/12
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