Der Geschädigte kann bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer, begrenzt auf die bei einer Reparatur entstehende Umsatzsteuer, verlangen, wenn er die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines höherwertigen Ersatzfahrzeuges wählt, obwohl eine Fahrzeugreparatur wirtschaftlich geboten gewesen wäre. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer zu ersetzen ist, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.