Im vorliegenden Fall war ein elfjähriges Kind bei Dunkelheit zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gelaufen. Hierbei wurde er leider von einem Fahrzeug erfasst, welches mit einer der Situation angemessenen Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h unterwegs war.
Das Kind war für den Fahrer vor dem Unfall nicht sichtbar, so dass nach den Feststellungen des Sachverständigen bei Zugrundelegung einer Vorbremszeit von 1 Sekunde - für die persönliche Reaktionszeit und die sog. Bremsansprechzeit - nur eine Bremszeit von 0,1 Sekunde blieb. Ein solches Verhalten war auch für das Kind erkennbar grob verkehrswidrig. Daher trat vorliegend die Betriebsgefahr das Kfz vollständig zurück.
Das Kind war für den Fahrer vor dem Unfall nicht sichtbar, so dass nach den Feststellungen des Sachverständigen bei Zugrundelegung einer Vorbremszeit von 1 Sekunde - für die persönliche Reaktionszeit und die sog. Bremsansprechzeit - nur eine Bremszeit von 0,1 Sekunde blieb. Ein solches Verhalten war auch für das Kind erkennbar grob verkehrswidrig. Daher trat vorliegend die Betriebsgefahr das Kfz vollständig zurück.
OLG Naumburg, 09.01.2013 - Az: 10 U 22/12
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