Hat ein Unfallgeschädigter einen Unfallschaden nicht durch Reparatur beseitigen lassen, sondern im Wege der Naturalrestitution ein Ersatzfahrzeug angeschafft, und das unreparierte Unfallfahrzeug verkauft, so besteht kein Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Minderwertes des beschädigten Fahrzeugs.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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