Vorliegend war ein Gebrauchtwagen bei einem Verkehrsunfall zu einem Totalschaden geworden. Der Geschädigte bestellte sich einen Neuwagen und verlangte vom Schädiger für die Dauer der Lieferfrist die Bezahlung eines Mietwagens (65 Tage). Hierzu ist der Schädiger jedoch nicht verpflichtet. Die Zahlungspflicht besteht nur für die Beschaffungsdauer eines Gebrauchtwagens als gleichwertiges Fahrzeug. Als Wiederbeschaffungszeit für einen gleichwertigen Gebrauchtwagen veranschlagte das Gericht 14 Tage zuzüglich zwei Wochenendtage.
LG Kiel, 19.07.2012 - Az: 13 O 60/12
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