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Kein Schmerzensgeld nach Unfall ohne medizinisch gesicherte HWS-Diagnose

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für einen Anspruch auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden nach einem Verkehrsunfall ist der Nachweis erforderlich, dass die geltend gemachten Beschwerden ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Dieser Kausalitätsnachweis obliegt der anspruchstellenden Person.

Eine entsprechende ärztliche Diagnose muss auf objektivierbaren Befunden beruhen. Stützt sich die Diagnose allein auf subjektive Angaben der verletzten Person, fehlt es an einer belastbaren medizinischen Grundlage für die Feststellung unfallbedingter Verletzungen. Ohne nachweisbare Befunde kann der behandelnde Arzt keine Aussage zur Kausalität treffen.

Vorliegend betraf dies die Behauptung eines Halswirbelsäulentraumas. Die eingereichten ärztlichen Unterlagen enthielten keine objektivierbaren Resultate, sondern basierten vollständig auf den geschilderten Beschwerden. Das eingeholte interdisziplinäre Gutachten bestätigte zudem, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit kein HWS-Trauma eingetreten war. Eine gesicherte unfallbedingte Verletzung lag damit nicht vor.

Kann die Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten Beschwerden nicht festgestellt werden, besteht weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld noch auf Ersatz von Verdienstausfall oder sonstigen verletzungsbedingten Schäden. Unspezifische Symptome, die auch andere Ursachen haben können, genügen nicht zur Begründung von Ersatzansprüchen.


LG Hamburg, 08.06.2012 - Az: 306 O 504/10

ECLI:DE:LGHH:2012:0608.306O504.10.0A

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