Wurde bei einem Unfall die Ölwanne des Fahrzeugs aufgerissen und trat Motoröl aus, ohne dass dies vom Fahrer wahrgenommen wurde, so ist ein späterer Motorschaden als Unfallschaden und nicht als Betriebsschaden einzuordnen. Im vorliegenden Fall hatte der betroffene Fahrer lediglich eine Strecke von 90 m von der Unfallstelle absolviert, so dass ein so enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall und dem eingetretenen Motorschaden vorlag, dass dieser gemäss dem AKB 2008 A 2.3 als Unfallschaden zu ersetzen war.
LG Zweibrücken, 05.12.2011 - Az: 1 O 166/11
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