Wurde bei einem Unfall die Ölwanne des Fahrzeugs aufgerissen und trat Motoröl aus, ohne dass dies vom Fahrer wahrgenommen wurde, so ist ein späterer Motorschaden als Unfallschaden und nicht als Betriebsschaden einzuordnen. Im vorliegenden Fall hatte der betroffene Fahrer lediglich eine Strecke von 90 m von der Unfallstelle absolviert, so dass ein so enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall und dem eingetretenen Motorschaden vorlag, dass dieser gemäss dem AKB 2008 A 2.3 als Unfallschaden zu ersetzen war.
LG Zweibrücken, 05.12.2011 - Az: 1 O 166/11
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Die Welt online
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.245 Bewertungen)
Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...