Treten im Rahmen des Unfallereignisses mehrere Umstände auf, für die zwar einzeln betrachtet eine natürliche Erklärung möglich ist, die aber in Ihrer Gesamtheit den Rückschluss auf eine Einwilligung des Geschädigten in den Unfall nahe legen, so ist der Nachweis einer Unfallmanipulation erfolgt.
Im vorliegenden Fall sprachen die Indizien in der Gesamtschau für einen gestellten Unfall:
Die beteiligten Fahrzeuge waren durchaus charakteristisch für einen gestellten Unfall. Ein weiteres Indiz für einen gestellten Unfall war hier Zeit und Ort der Kollision. Der Unfallhergang war in keiner Weise nachvollziehbar und insoweit für einen manipulierten Unfall typisch.
Ein weiterer markanter Umstand, der erhebliche Zweifel an einem plötzlichen und unerwarteten Unfallereignis weckte, war die Tatsache, dass die von dem Kläger geltend gemachten Unfallschäden nicht in vollem Umfang mit dem angegebenen Unfallgeschehen in Einklang zu bringen waren.
Im vorliegenden Fall sprachen die Indizien in der Gesamtschau für einen gestellten Unfall:
Die beteiligten Fahrzeuge waren durchaus charakteristisch für einen gestellten Unfall. Ein weiteres Indiz für einen gestellten Unfall war hier Zeit und Ort der Kollision. Der Unfallhergang war in keiner Weise nachvollziehbar und insoweit für einen manipulierten Unfall typisch.
Ein weiterer markanter Umstand, der erhebliche Zweifel an einem plötzlichen und unerwarteten Unfallereignis weckte, war die Tatsache, dass die von dem Kläger geltend gemachten Unfallschäden nicht in vollem Umfang mit dem angegebenen Unfallgeschehen in Einklang zu bringen waren.
OLG Bremen, 10.10.2012 - Az: 1 U 18/12
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos
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