Wird ein Wendemanöver an einer Stelle durchgeführt, die ein Wendeverbot nach § 41 Z 272 StVO vorsieht, so ist dies grob fahrlässig.
Das grobe Verschulden des Wendenden überlagert daher eine etwaige Betriebsgefahr eines anderen Unfallbeteiligten, wenn es hierbei zu einem Zusammenstoß kommt. Denn dieser muss nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge unter Verstoß gegen das Wendeverbotszeichen auf die Strasse einfahren.
Das grobe Verschulden des Wendenden überlagert daher eine etwaige Betriebsgefahr eines anderen Unfallbeteiligten, wenn es hierbei zu einem Zusammenstoß kommt. Denn dieser muss nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge unter Verstoß gegen das Wendeverbotszeichen auf die Strasse einfahren.
LG Essen, 24.04.2012 - Az: 13 S 29/12
ECLI:DE:LGE:2012:0424.13S29.12.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


