Wird ein Wendemanöver an einer Stelle durchgeführt, die ein Wendeverbot nach § 41 Z 272 StVO vorsieht, so ist dies grob fahrlässig.
Das grobe Verschulden des Wendenden überlagert daher eine etwaige Betriebsgefahr eines anderen Unfallbeteiligten, wenn es hierbei zu einem Zusammenstoß kommt. Denn dieser muss nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge unter Verstoß gegen das Wendeverbotszeichen auf die Strasse einfahren.
Das grobe Verschulden des Wendenden überlagert daher eine etwaige Betriebsgefahr eines anderen Unfallbeteiligten, wenn es hierbei zu einem Zusammenstoß kommt. Denn dieser muss nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge unter Verstoß gegen das Wendeverbotszeichen auf die Strasse einfahren.
LG Essen, 24.04.2012 - Az: 13 S 29/12
ECLI:DE:LGE:2012:0424.13S29.12.00
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