Ist nach dem beiderseitigen Parteivortrag und dem Ergebnis der Beweisaufnahme eines Unfalls im Kreisverkehr nicht zu klären, wer sich verkehrswidrig verhalten hat, so haften die Beteiligten jeweils zur Hälfte für den entstandenen Schaden.
Die Erstattung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25 € ist angemessen.
AG Köln, 24.04.2012 - Az: 267 C 120/10
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