Erfolgt nach einem Unfall eine fiktive Schadensabrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens, so ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung günstiger ist, auf die Netto-Reparaturkosten abzustellen. Sofern die Netto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand unterschreiten, sind nur diese erstattungsfähig. Grundsätzlich ist nämlich nur die günstigere Alternative erforderlich und daher vom Geschädigten zu wählen. Daher kann der Wiederbeschaffungsaufwand als Schadenersatz nur dann verlangt werden, wenn dieser geringer ist, als die Reparaturkosten.
LG Kempten, 10.10.2012 - Az: 53 S 1346/12
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