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Verfahren wegen Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung in Höhe von 119.260,18 € geltend.

Zwischen der Klägerin, die in Lindau ein Restaurant mit dem Namen ... sowie eine Grillschule und eine Strandbar betreibt, und der Beklagten besteht Gewerbeversicherung „Genuss-Police“, die neben einer Betriebs-Haftpflichtversicherung, einer Gebäudeversicherung und einer Ertragsausfallversicherung auch eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet.

Die Klägerin trägt vor, dass ihr Betrieb aufgrund dieser Allgemeinverfügung geschlossen worden war und dass ihr deshalb Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung für 30 Schließungstage in Höhe von insgesamt 119.260,18 € zustehen würden. Es sei, anders als im Versicherungsschein ausgewiesen, eine Jahresversicherungssumme von 1.033.588,19 € vereinbart worden, sodass der Betrag pro Schließungstag 3.975,30 € betrage.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Versicherungsbedingungen sowohl, wie es die Beklagte meine, so verstanden werden können, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nur diejenigen sind, die in den nachfolgenden Zeilen der Versicherungsbedingungen aufgeführt sind, als auch so, dass alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach den §§ 6, 7 IfSG erfasst sein sollen. Die Aufzählung wäre dann nur deklaratorischer Art. Eine Klausel müsse nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssten dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen würden diesen Erfordernissen gerade nicht entsprechen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne diesen nicht hinreichend klar entnehmen, dass andere als die genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger im Einzelnen ausgeschlossen sein sollten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne davon ausgehen, dass, wenn er eine Betriebsschließungsversicherung für Infektionen abschließe, dabei jegliche Infektionen nach dem IfSG erfasst seien.

Auch führe die Nennung der einzelnen meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger und der gleichzeitige Verweis auf §§ 6, 7 IfSG zu Unklarheiten beim Versicherungsnehmer. Zweifel gehen aber bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.

Im Übrigen lasse sich das Virus Covid-19 unter den Oberbegriff der meldepflichtigen Krankheiten „virusbedingtes hämorrhagisches Fieber“ bzw. unter den Oberbegriff der meldepflichtigen Krankheitserreger „andere Erreger hämorrhagischer Fieber“, die jeweils in den Zusatzbedingungen aufgeführt sind, subsumieren. Es seien auch in den Zusatzbedingungen weitere meldepflichtige Erreger genannt, wie das Marburgvirus, das Ebolavirus oder Norwalkähnliche Viren, die eine Ähnlichkeit in ihrer Symptomatik zum Corona-Virus aufweisen. Die Klägerin durfte auch unter dem Begriff Influenzaviren das Virus Covid-19 verstehen, da dieses in den Medien immer noch mit der Grippe/Influenza verglichen werde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Kempten (Allgäu) sowohl sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG als auch örtlich nach § 215 Abs. 1 VVG zuständig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der in der zwischen den Parteien bestehenden Gewerbeversicherung „Genuss-Police“ enthaltenen Betriebsschließungsversicherung zu.

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