Sofern ein Unfallgeschädigter über ein Ersatzfahrzeug verfügt, besteht kein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall. Ein unfallgeschädigter Kfz-Händler kann ohne weiteres ein Fahrzeug aus dem Unternehmensbestand nutzen und hat daher keinen Anspruch auf Nutzungsausfall. Hier fehlt es nämlich an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung.
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