Es kommt dem Fahrer eines stillstehenden Fahrzeugs auf ebener Fahrbahn in gleichgerichtetem Verkehr kein Anscheinsbeweis dahingehend zugute, dass das von hinten kommende Fahrzeug einen Auffahrunfall verursacht hat.
Befindet sich ein Fahrzeug in Rückwärtsfahrt und kommt es zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug, greift die Alleinhaftung zulasten des rückwärts fahrenden Fahrzeughalters.
AG Ludwigslust, 09.05.2012 - Az: 5 C 124/10
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