Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bagatellschaden (Schadenshöhe bis 1.000 €) vorliegt und damit die Erforderlichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verneinen ist, ist neben der betragsmäßigen Höhe des Schadens auch die Sicht des Geschädigten maßgebend, inwieweit dieser, der in der Regel technischer Laie ist, die Beauftragung eines solchen Gutachtens für notwendig erachten durfte.
AG Schwerte, 23.03.2012 - Az: 7 C 123/11
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