Beim Linksabbiegen in eine Grundstücks- oder Parkplatzeinfahrt spricht wegen der gesteigerten Sorgfaltspflichten gem. § 9 III und V StVO im Falle eines Unfalls mit dem Gegenverkehr ein Anscheinsbeweis gegen den Abbiegenden, dass dieser seine Sorgfaltspflichten missachtet hat.
Im vorliegenden Fall stand ein solcher Verstoß sogar fest, weil das Fahrzeug so gestoppt wurde, dass das Heck noch 50 cm in die Straße ragte.
Ob das Fahrzeug wegen passierender Fußgänger gestoppt wurde, konnte dahinstehen, weil der Fahrer nach § 9 Abs. 5 StVO gehalten war, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Daher trifft den Abbieger die alleinige Haftung wenn es ihm nicht gelingt, einen Fahrfehler des anderen Fahrzeugs mit der Folge einer anderen Haftungsverteilung zu beweisen.
Im vorliegenden Fall stand ein solcher Verstoß sogar fest, weil das Fahrzeug so gestoppt wurde, dass das Heck noch 50 cm in die Straße ragte.
Ob das Fahrzeug wegen passierender Fußgänger gestoppt wurde, konnte dahinstehen, weil der Fahrer nach § 9 Abs. 5 StVO gehalten war, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Daher trifft den Abbieger die alleinige Haftung wenn es ihm nicht gelingt, einen Fahrfehler des anderen Fahrzeugs mit der Folge einer anderen Haftungsverteilung zu beweisen.
AG Düsseldorf, 26.07.2012 - Az: 28 C 10285/11
ECLI:DE:AGD:2012:0726.28C10285.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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