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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei Meldung nach 40 Minuten?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Unfallverursacher, der sich vom Unfallort entfernt hat und sich (erst) 40 Minuten nach dem Unfall persönlich bei der Polizei meldet, nachdem er seinen Freund aufgesucht hat, mit dem er alsdann sein beschädigtes Fahrzeug zu einer Werkstatt gefahren, hat dem Unverzüglichkeitsgebot nicht Folge geleistet.

Dem Unfallverursacher ist es nur gestattet, sich zum Zwecke der Benachrichtigung der Polizei vorübergehend von der Unfallstelle zu entfernen und alsdann an die Unfallstelle zurückzukehren bzw. dass er unverzüglich bei Benachrichtigung der Polizei alle Angaben zu den in § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen macht.

Auch wenn sich ein solches Verhalten am untersten Rand der Strafwürdigkeit bewegt, liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor.

Weist der Verkehrszentralregister-Auszug keine Eintragungen auf und ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regelfall des § 69 II S.3 StGB erfüllt ist, kommt allenfalls ein Fahrverbot gem. § 44 StGB in Betracht.

So lässt der Umstand, dass der Täter entschlossen war, sich beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzten, regelmäßig die Indizwirkung im Rahmen des § 69 StGB entfallen.


LG Aurich, 06.07.2012 - Az: 12 QS 81/12

ECLI:DE:LGAURIC:2012:0706.12QS81.12.0A

Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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