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Nichtnachweisbarkeit der Unfallkausalität eines Teilschadens
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Kann der Kläger den Nachweis nicht führen, dass sämtliche geltend gemachten Schäden auf das von ihm behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind, kann er nach gefestigter Rechtsprechung selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen.
Vorliegend hatte der Geschädigte zwar Zeugen dafür benannt, dass das Fahrzeug in unbeschädigtem Zustand abgestellt worden sei, und dass das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt beschädigt und nicht mehr fahrbereit vorgefunden wurden. Dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit die behaupteten Schäden allein durch das Anfahren des Busses erlitten hat, ist jedoch ein bloßer Rückschluss aus diesen unter Beweis gestellten Tatsachen.
Dies stand aber den Feststellungen des Sachverständigen entgegen. Der Geschädigte hat Unrichtigkeiten des Gutachtens in keinem Punkt aufzeigen können. Auch keiner der Zeugen könnte die Feststellungen des Sachverständigen entkräften und den Widerspruch zwischen dem behaupteten Unfallgeschehen und dem Schadensbild erklären.
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