Die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags zur Feststellung der Schadenshöhe sind durch den Schädiger zu erstatten - auch wenn der Schaden fiktiv abgerechnet wird.
Der Umstand, dass die Kosten für einen Kostenvoranschlag ganz oder teilweise dann gutgeschrieben werden, wenn die Reparaturmaßnahme tatsächlich in Auftrag gegeben wird, hindert eine Ersatzfähigkeit im Falle der fiktiven Abrechnung nicht. Denn im Falle der fiktiven Abrechnung läßt der Geschädigte sein Fahrzeug gerade nicht reparieren, weshalb eine Verrechnung tatsächlich nicht vorgenommen wird und der Geschädigte letztlich auf den Kosten des Kostenvoranschlages „hängen bleibt“.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum ein Geschädigter, der sich mit der Einholung eines Kostenvoranschlags begnügt und dem Schädiger insoweit die höheren Kosten eines Sachverständigengutachtens erspart, schlechter gestellt werden soll, als ein Geschädigter, der ebenfalls fiktiv abrechnet, aber (bei Überschreiten der Bagatellgrenze) ein teureres Sachverständigengutachten einholt, dessen Kosten der Schädiger ersetzen müßte.
Der Umstand, dass die Kosten für einen Kostenvoranschlag ganz oder teilweise dann gutgeschrieben werden, wenn die Reparaturmaßnahme tatsächlich in Auftrag gegeben wird, hindert eine Ersatzfähigkeit im Falle der fiktiven Abrechnung nicht. Denn im Falle der fiktiven Abrechnung läßt der Geschädigte sein Fahrzeug gerade nicht reparieren, weshalb eine Verrechnung tatsächlich nicht vorgenommen wird und der Geschädigte letztlich auf den Kosten des Kostenvoranschlages „hängen bleibt“.
Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum ein Geschädigter, der sich mit der Einholung eines Kostenvoranschlags begnügt und dem Schädiger insoweit die höheren Kosten eines Sachverständigengutachtens erspart, schlechter gestellt werden soll, als ein Geschädigter, der ebenfalls fiktiv abrechnet, aber (bei Überschreiten der Bagatellgrenze) ein teureres Sachverständigengutachten einholt, dessen Kosten der Schädiger ersetzen müßte.
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AG Köln, 06.02.2012 - Az: 262 C 208/11
ECLI:DE:AGK:2012:0206.262C208.11.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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