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Trotz durchgezogener Linie überholt: Haftungsverteilung bei Unfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Vorfahrtberechtigter auf einer Bundesstrasse mit seinem KfZ ein anderes KfZ trotz durchgezogener Linie überholt und dabei die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten. In der Folge kam es zu einer Kollision mit einem aus einem Feldweg nach links auf die Bundesstrasse abbiegenden Fahrzeug.

Dem Linksabbieger ist in diesem Fall ein Vorfahrtsverstoss vorzuwerfen. Dem vorfahrtsberechtigten Fahrer ist hingegen eine Geschwindigkeitsverletzung vorzuwerfen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war vorliegend für den Unfall kausal geworden. Hinzu kam das vorschriftswidrige Überholmanöver des Vorfahrtsberechtigten - er befand sich aufgrund dessen im Zeitpunkt des Unfalls auf der falschen Fahrbahnseite und hatte mithin gegen das Rechtsfahrverbot verstossen.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sah das Gericht daher eine überwiegende Haftung auf der Seite des Vorfahrtsberechtigten, der für den Schaden mit 2/3 haften musste.


LG Stralsund, 23.03.2011 - Az: 1 S 65/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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