Sofern ein Unfallschaden fiktiv abgerechnet wird, kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze derjenigen Fachwerkstatt ansetzen, die drei bis vier Kilometer von seinem Wohnort entfernt ist und somit für ihn einfach und mühelos zu erreichen ist. Der Geschädigte muss sich nicht an den Sätzen von Fachwerkstätten orientieren, die von der Gegenseite benannt wurden und ca. 17 bis 23 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegen.
AG Brühl, 10.11.2010 - Az: 28 C 307/10
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