Sofern es unmöglich ist, nach einem Verkehrsunfall mögliche Vorschäden eindeutig von dem konkreten Neuschaden abzugrenzen, kann ein Unfallgeschädigter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Für die erforderliche Abgrenzung ist der Unfallgeschädigte in der Beweislast.
Vorliegend gab es unstreitig Vorschäden im fraglichen Fahrzeugbereich. Daher hätte der Geschädigte substantiiert vortragen müssen, welche Beschädigungen im einzelnen an dem Fahrzeug vorhanden waren, auf welchem Weg diese vollständig zu beheben waren und ob dieser Weg sach- und fachgerecht vollzogen worden ist.
Andernfalls kann bei Schäden in ein und demselben Bereich eines Fahrzeugs eine Überdeckung vorliegen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der für das letzte Unfallereignis geltend gemachten Reparaturkosten auch ein Altschaden mit beseitigt würde.
Für die erforderliche Abgrenzung ist der Unfallgeschädigte in der Beweislast.
Vorliegend gab es unstreitig Vorschäden im fraglichen Fahrzeugbereich. Daher hätte der Geschädigte substantiiert vortragen müssen, welche Beschädigungen im einzelnen an dem Fahrzeug vorhanden waren, auf welchem Weg diese vollständig zu beheben waren und ob dieser Weg sach- und fachgerecht vollzogen worden ist.
Andernfalls kann bei Schäden in ein und demselben Bereich eines Fahrzeugs eine Überdeckung vorliegen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der für das letzte Unfallereignis geltend gemachten Reparaturkosten auch ein Altschaden mit beseitigt würde.
AG Montabaur, 14.12.2010 - Az: 5 C 358/10
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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