Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.958 Anfragen

Kein Schadensersatz, wenn keine Abgrenzung zu Vorschäden möglich ist

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Sofern es unmöglich ist, nach einem Verkehrsunfall mögliche Vorschäden eindeutig von dem konkreten Neuschaden abzugrenzen, kann ein Unfallgeschädigter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Für die erforderliche Abgrenzung ist der Unfallgeschädigte in der Beweislast.

Vorliegend gab es unstreitig Vorschäden im fraglichen Fahrzeugbereich. Daher hätte der Geschädigte substantiiert vortragen müssen, welche Beschädigungen im einzelnen an dem Fahrzeug vorhanden waren, auf welchem Weg diese vollständig zu beheben waren und ob dieser Weg sach- und fachgerecht vollzogen worden ist.

Andernfalls kann bei Schäden in ein und demselben Bereich eines Fahrzeugs eine Überdeckung vorliegen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der für das letzte Unfallereignis geltend gemachten Reparaturkosten auch ein Altschaden mit beseitigt würde.


AG Montabaur, 14.12.2010 - Az: 5 C 358/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Schnelle und sehr ausführliche Rückmeldung zu meiner Angelegenheit
Verifizierter Mandant
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard