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Anwalt vertritt sich selbst - Gegner muss zahlen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch dann, wenn der Unfallgeschädigte selbst Anwalt ist und dieser sich selber rechtlich vertritt, sind die Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, wenn die die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich war. Zwar kann in einfach gelagerten Fällen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nur dann erforderlich und zweckmäßig sein, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung ansonsten verzögert würde. Im Straßenverkehr liegt ein einfacher Fall jedoch nur im Ausnahmefall vor. Ein solcher war vorliegend bereits aufgrund der Schadenshöhe aber auch aufgrund des Sachverhalts nicht gegeben. Somit war der Schädiger zum Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts verpflichtet. Diese entfällt nicht, wenn der Geschädigte selbst als Rechtsanwalt tätig wird.


AG Münster, 09.02.2011 - Az: 60 C 4389/10

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