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Unfall mit nicht beleuchtetem Hindernis auf der Autobahn

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall kam es bei Dunkelheit zu einem Auffahrunfall mit einem nicht beleuchtetem Hindernis.

In diesem Fall gilt, dass der Auffahrende den Unfall entweder durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder durch Unaufmerksamkeit schuldhaft mitverursacht, was beides gleich schwer wiegt.

Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes Hindernis erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, dass entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss.

Der Kraftfahrer darf aber (auch bei Dunkelheit) nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann.

Die Folge:

der Auffahrende haftet mit 1/3.


LG Essen, 25.11.2010 - Az: 12 O 176/04

ECLI:DE:LGE:2010:1125.12O176.04.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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