Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Rettungsfahrzeug im Einsatz (Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet) und einem anderen Verkehrsteilnehmer, so haftet der Fahrer des anderen Fahrzeugs alleine für den Schaden.
Rettungsfahrzeug dürfen darauf vertrauen, dass ihnen freie Fahrt verschafft wird.
Eine Mitschuld des Rettungsfahrzeug kommt nur dann in Frage, wenn der Fahrer nicht sicher war, ob der Verkehrsteilnehmer ihn auch wahrgenommen hat. Bei einem mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Einsatzfahrzeug kann hiervon aber ausgegangen werden.
Da die anderen Verkehrsteilnehmer das Rettungsfahrzeug nicht behindern dürfen, trifft die Schuld im Kollisionsfall alleine den anderen Verkehrsteilnehmer, der vorliegend links abbiegen wollte, obwohl er vom Rettungsfahrzeug überholt worden war.
Auch Notarzteinsatzfahrzeuge privater Einrichtungen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Bei einer Einsatzanweisung mit dem Hinweis „medizinischer Notfall“ ist bei einer sachgemäßen Vorwegbeurteilung höchste Eile zur Rettung von Menschenleben geboten und der Fahrer eines Rettungsdienstfahrzeugs darf in einer solchen Situation Sonderrechte unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch nehmen und ausüben.
Rettungsfahrzeug dürfen darauf vertrauen, dass ihnen freie Fahrt verschafft wird.
Eine Mitschuld des Rettungsfahrzeug kommt nur dann in Frage, wenn der Fahrer nicht sicher war, ob der Verkehrsteilnehmer ihn auch wahrgenommen hat. Bei einem mit Blaulicht und Martinshorn fahrenden Einsatzfahrzeug kann hiervon aber ausgegangen werden.
Da die anderen Verkehrsteilnehmer das Rettungsfahrzeug nicht behindern dürfen, trifft die Schuld im Kollisionsfall alleine den anderen Verkehrsteilnehmer, der vorliegend links abbiegen wollte, obwohl er vom Rettungsfahrzeug überholt worden war.
Auch Notarzteinsatzfahrzeuge privater Einrichtungen sind von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Bei einer Einsatzanweisung mit dem Hinweis „medizinischer Notfall“ ist bei einer sachgemäßen Vorwegbeurteilung höchste Eile zur Rettung von Menschenleben geboten und der Fahrer eines Rettungsdienstfahrzeugs darf in einer solchen Situation Sonderrechte unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch nehmen und ausüben.
LG Saarbrücken, 01.07.2011 - Az: 13 S 61/11
ECLI:DE:LGSAARB:2011:0701.13S61.11.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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