Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.698 Anfragen

Ist die Belegeinsicht durch Dritte zulässig?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zugunsten jedes Wohnungseigentümers folgt aus §§ 675, 666 BGB i.V.m. dem Verwaltervertrag das individuelle Recht, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen.

Ob es sich dabei um ein aus dem Anspruch auf Abrechnung und Rechnungslegung hergeleitetes Recht handelt oder ob das Einsichtsrecht auf der analogen Anwendung der Vorschriften in § 24 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 8 WEG oder in § 716 Abs. 1 BGB oder auf der Eigentümerstellung als solcher, die die Mitverantwortlichkeit für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums begründet, beruht, ist ohne Belang.

Das Einsichtsrecht des Eigentümers unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen, wie zum Beispiel einem besonderen rechtlichen Interesse oder einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer, und wird nur durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzt.

Der Miteigentümer kann die Einsicht durch einen Dritten vornehmen lassen, wobei aber zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der übrigen Miteigentümer in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachvollziehbar dargelegt werden muss.


LG Saarbrücken, 26.04.2019 - Az: 5 S 31/18

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Anwalt - Das Magazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.698 Beratungsanfragen

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.

Verifizierter Mandant

Ich wurde professionell und zügig über die Sachlage aufgeklärt, ich würde diese Plattform jederzeit wieder nutzen und kann sie 100% empfehlen

Verifizierter Mandant