Zugunsten jedes Wohnungseigentümers folgt aus §§ 675, 666 BGB i.V.m. dem Verwaltervertrag das individuelle Recht, Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen zu nehmen.
Ob es sich dabei um ein aus dem Anspruch auf Abrechnung und Rechnungslegung hergeleitetes Recht handelt oder ob das Einsichtsrecht auf der analogen Anwendung der Vorschriften in § 24 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 8 WEG oder in § 716 Abs. 1 BGB oder auf der Eigentümerstellung als solcher, die die Mitverantwortlichkeit für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums begründet, beruht, ist ohne Belang.
Das Einsichtsrecht des Eigentümers unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen, wie zum Beispiel einem besonderen rechtlichen Interesse oder einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer, und wird nur durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzt.
Der Miteigentümer kann die Einsicht durch einen Dritten vornehmen lassen, wobei aber zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses der übrigen Miteigentümer in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme nachvollziehbar dargelegt werden muss.
LG Saarbrücken, 26.04.2019 - Az: 5 S 31/18
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