Vorliegend hatte ein Reisebus bei einem Rechtsabbiegevorgang mit dem Heck über die eigene Fahrspur in die links daneben liegende Geradeausspur ausgeschwenkt.
Hierbei kollidierte der Bus mit einem geradeaus fahrenden Pkw-Fahrer. In diesem Fall geht der Anscheinsbeweis zu Lasten des Reisebusfahrers.
Wird der Schaden fiktiv abgerechnet, so kann ein UPE-Aufschlag von 10% auf die Ersatzteilpreise erfolgen, da die Rechtssprechung davon ausgeht, dass dieser für eine ordnungsgemäße Reparatur erforderlich ist und auch bei sog. fiktiver Abrechnung zu erstatten ist.
Hierbei kollidierte der Bus mit einem geradeaus fahrenden Pkw-Fahrer. In diesem Fall geht der Anscheinsbeweis zu Lasten des Reisebusfahrers.
Wird der Schaden fiktiv abgerechnet, so kann ein UPE-Aufschlag von 10% auf die Ersatzteilpreise erfolgen, da die Rechtssprechung davon ausgeht, dass dieser für eine ordnungsgemäße Reparatur erforderlich ist und auch bei sog. fiktiver Abrechnung zu erstatten ist.
LG München I, 23.05.2011 - Az: 17 O 2359/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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