Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 406.083 Anfragen

Unfall: Schuldanerkenntnis bei spontanen Äußerungen?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im Verkehrsunfallprozess besitzt eine an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Allerdings ist die Unfallschilderung eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen.

Eine volle Umkehr der Beweislast kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Unfallgegner noch an Ort und Stelle weigert, seine mündliche Unfallschilderung schriftlich zu bestätigen.

Vorliegend wurde ein schriftliches Schuldanerkenntnis ausdrücklich verweigert. Daher kann auch keine Beweislastumkehr erfolgen. Dennoch sind auch spontane Äußerungen bei der Beweisaufnahme (stark) zu gewichten, da diese häufig noch nicht von taktischen Überlegungen eingefärbt sind.

Im vorliegenden Fall ergab die Beweiswürdigung dann, dass das Schuldeingeständnis nur dann verständlich gewesen sei, wenn die Beteiligte tatsächlich schon angefahren war. Die spätere gegenteilige Darstellung war daher nach Ansicht des Gerichts unglaubhaft.

Es konnte somit angenommen werden, dass die Beteiligte ihre Sorgfaltspflicht grob missachtet hatte - anders hätte es nach Ansicht des Gerichts nicht zu dem vorliegenden Unfall kommen können. Die Beteiligte musste in der Folge alleine für den Schaden haften.


OLG Saarbrücken, 01.03.2011 - Az: 4 U 370/10

ECLI:DE:OLGSL:2011:0301.4U370.10.110.0A

Patrizia KleinHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst. Sehr ...
Verifizierter Mandant