Maßgeblich für eine Restwertermittlung ist nur eine zeitnah erfolgte regionale Restwertkalkulation, da der Markt für gebrauchte Kraftfahrzeuge erheblichen Schwankungen unterliegt. Erzielt der Geschädigte eine Abwrackprämie, so darf diese nicht berücksichtigt werden, da sie als Investitionsanreiz für die Anschaffung eines Neuwagens dient und nicht der Versicherungswirtschaft
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