Kommt es auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall mit einem vor dem Fahrer fahrenden Fahrzeug, so setzt der Anscheinsbeweis dafür, dass der Unfall wegen unzureichenden Abstandes oder Unaufmerksamkeit verursacht wurde, voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich der hinten fahrende Fahrzeuglenker auf die vorausgegangenen Fahrbewegungen hätte einstellen können.
LG Essen, 03.12.2009 - Az: 4 O 4/08
ECLI:DE:LGE:2009:1203.4O4.08.00
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