Bei einer Kollision zwischen einem Fahrstreifenwechsler und einem auf der anderen Fahrspur befindlichen Fahrzeug und steht die Kollision in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel, der unter Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erfolgte, so ist regelmäßig von einem Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des Fahrstreifenwechslers auszugehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fahrzeuge nicht zusammengestoßen sind, die Ausweichbewegung des Unfallgegners aber in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem unerlaubten Fahrspurwechsel erfolgte und zu Unfallschäden führte.
LG Saarbrücken, 12.03.2010 - Az: 13 S 215/09
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