Auf dem Privatgrund der Beklagten in Ehingen befindet sich ein öffentliches Verkehrsschild „Vorfahrt achten“.
Der Kläger behauptet, dieses Schild sei durch Bäume und Sträucher verdeckt gewesen.
Da er das Schild deshalb nicht habe sehen können, sei er von einer „rechts vor links“ - Situation ausgegangen. Dadurch sei es zu einem Verkehrsunfall mit einem auf der bevorrechtigten Straße herannahenden Fahrzeug gekommen.
Die Beklagten sind der Auffassung, es sei Sache der Gemeinde, sich um die Verkehrssicherung öffentlicher Schilder zu kümmern. Zudem sei das Schild gut erkennbar gewesen.
Steht ein öffentliches Verkehrsschild auf Privatgrund, bleibt die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig, es sei denn, diese Pflicht wäre durch Gesetz oder Vereinbarung auf den Eigentümer abgewälzt worden.
Anders läge der Fall, wenn das Schild sich auf öffentlichem Grund befunden hätte und die Sicht durch Sträucher behindert worden wäre, die von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Verkehrsraum hinauswachsen.
Der Kläger behauptet, dieses Schild sei durch Bäume und Sträucher verdeckt gewesen.
Da er das Schild deshalb nicht habe sehen können, sei er von einer „rechts vor links“ - Situation ausgegangen. Dadurch sei es zu einem Verkehrsunfall mit einem auf der bevorrechtigten Straße herannahenden Fahrzeug gekommen.
Die Beklagten sind der Auffassung, es sei Sache der Gemeinde, sich um die Verkehrssicherung öffentlicher Schilder zu kümmern. Zudem sei das Schild gut erkennbar gewesen.
Die Klage wurde abgewiesen.
Eine Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers besteht nicht.Steht ein öffentliches Verkehrsschild auf Privatgrund, bleibt die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig, es sei denn, diese Pflicht wäre durch Gesetz oder Vereinbarung auf den Eigentümer abgewälzt worden.
Anders läge der Fall, wenn das Schild sich auf öffentlichem Grund befunden hätte und die Sicht durch Sträucher behindert worden wäre, die von einem Privatgrundstück in den öffentlichen Verkehrsraum hinauswachsen.
AG Augsburg, 05.03.2010 - Az: 25 C 4562/09
Quelle: PM des AG Augsburg
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Patrizia Klein
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