Fällt ein gewerblich genutztes Fahrzeug wegen eines Unfalls aus, so besteht ein Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung und nicht nur auf die Vorhaltekosten, wenn der Einsatz nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient.
Dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich nicht um ein privat, sondern um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt.
Das Gericht sah dies bei einem vom Geschäftsführer eines Unternehmens genutzten Pkw (BMW 525 Touring) als gegeben an. Daher hatte das Unternehmen als Fahrzeughalter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Dass allein der zeitweilige Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch bereits einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt, wird unter anderem damit begründet, dass bei erwerbswirtschaftlichem Einsatz einer Sache die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen werde, dessen Ersatz § 252 S. 1 BGB anordne, dass eine § 252 BGB entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens aber fehle.
Aus diesen Erwägungen wird zum Teil geschlossen, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung mangels einer solchen Regelungslücke nicht in Betracht komme. Vielmehr solle sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen, der jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen sei.
Dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich nicht um ein privat, sondern um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt.
Das Gericht sah dies bei einem vom Geschäftsführer eines Unternehmens genutzten Pkw (BMW 525 Touring) als gegeben an. Daher hatte das Unternehmen als Fahrzeughalter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfalls in Fällen deliktischer Beschädigung allein aufgrund der fehlenden Nutzbarkeit der Sache als solcher ist jedenfalls bei solchen Sachen anerkannt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers angewiesen ist.Dass allein der zeitweilige Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch bereits einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt, wird unter anderem damit begründet, dass bei erwerbswirtschaftlichem Einsatz einer Sache die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen werde, dessen Ersatz § 252 S. 1 BGB anordne, dass eine § 252 BGB entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens aber fehle.
Aus diesen Erwägungen wird zum Teil geschlossen, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung mangels einer solchen Regelungslücke nicht in Betracht komme. Vielmehr solle sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen, der jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen sei.
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