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An Rechts-vor-links-Kreuzungen besonders vorsichtig sein!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Will an einer Rechts-vor-links-Kreuzung ein vorfahrtsberechtigter Fahrer nach link abbiegen und nähert sich in dieser Straße ein weiteres langsam fahrendes Fahrzeug der Kreuzung, so ist das anfahrende Fahrzeug weiterhin zu beobachten. Der Fahrer muss sich vergewissern, dass sein Vorfahrtsrecht tatsächlich beachtet wird.

Im vorliegenden Fall nahm der Fahrer lediglich an, dass der entgegenkommende Fahrer anhalten würde und beachtete ihn nicht weiter. Der entgegenkommende Fahrer fuhr jedoch gegen den Wagen des Abbiegers.

Aufgrund der Unachtsamkeit des vorfahrtsberechtigten Fahrers musste dieser sich eine Mitschuld i.H.v. 20% zurechnen lassen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben.

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Antje , Karlsruhe