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130%-Abrechnung - Mehrwertsteuer ist zu berücksichtigen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Kommt es beim Kraftfahrzeughaftpflichtschaden für den Umfang des Schadensersatzes darauf an, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (130%-Abrechnung), ist in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen. Die Mehrwertsteuer ist also bei den Reparaturkosten zu berücksichtigen.


BGH, 03.03.2009 - Az: VI ZR 100/08

Alexandra KlimatosTheresia DonathMartin Becker

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