Übersteigen die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, ist für die Prüfung der 130%-Grenze in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer abzustellen. Wird nicht fachgerecht repariert, ist der Ersatzanspruch dann auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Anders liegt es, solange die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. In diesem Fall spielt die Qualität der Reparatur keine Rolle. Die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten können dann bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02; BGH, 23.05.2006 - Az: VI ZR 192/05).
Liegt der Betrag der geschätzten Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie im vom Sachverständigen zugrunde gelegten Umfang durchgeführt wird. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.
Dies gilt auch dann, wenn der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral ist, etwa weil vergleichbare Fahrzeuge überwiegend auf dem Privatmarkt angeboten werden. Der Reparaturaufwand und der Fahrzeugwert sind dann nach einem einheitlichen Maßstab zu vergleichen. Zum Aufwand für eine ordnungsgemäße Reparatur gehört regelmäßig ebenso wie zum Aufwand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer. Da es um einen Wirtschaftlichkeitsvergleich geht, bei dem alternative Schadensausgleichsmaßnahmen miteinander verglichen werden, sind auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung die Bruttowerte einzustellen.
Der Einwand, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB enthalte ein allgemeines schadensersatzrechtliches Prinzip, wonach Umsatzsteuer nur dann in die Schadensberechnung einfließen dürfe, wenn sie tatsächlich angefallen ist, greift nicht durch. Die Vorschrift besagt nur, dass bei fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; BGH, 20.04.2004 - Az: VI ZR 109/03). Dies gilt auch im Fall eines Totalschadens (vgl. BGH, 20.04.2004 - Az: VI ZR 109/03) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (vgl. BGH, 15.11.2005 - Az: VI ZR 26/05).
Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der Frage des Vergleichsmaßstabs jedoch nicht. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen die Reparatur eines total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, sodass dem Schädiger die Belastung mit den Kosten zuzumuten ist. Die Vorschrift steht der Heranziehung der Bruttoreparaturkosten daher nicht entgegen.
Was verbirgt sich hinter der 130%-Abrechnung?
Ist ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Geschädigte Ersatz verlangen kann. Die Rechtsprechung lässt eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis auch dann zu, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen. Der Grund liegt darin, dass regelmäßig nur die Reparatur des vertrauten Fahrzeugs das Integritätsinteresse des Geschädigten befriedigt. Daneben sprechen letztlich auch wirtschaftliche Aspekte aus schadensrechtlicher Sicht für den Zuschlag von bis zu 30% (vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90; BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 70/04; BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 172/04). Die Schadensersatzpflicht besteht dabei von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 67/91).Unter welchen Voraussetzungen werden Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts ersetzt?
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Rahmen der 130%-Grenze, können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wird, den der Sachverständige seiner Kostenschätzung zugrunde gelegt hat. Außerdem müssen diese Kosten konkret angefallen sein, oder der Geschädigte muss nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert haben, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt, also auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (vgl. BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 70/04; BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 172/04).Anders liegt es, solange die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. In diesem Fall spielt die Qualität der Reparatur keine Rolle. Die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten können dann bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 393/02; BGH, 23.05.2006 - Az: VI ZR 192/05).
Brutto oder netto: Welcher Wert ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen?
Entscheidend ist, ob die Reparaturkosten brutto oder netto in den Vergleich einzustellen sind. Der Vergleichsmaßstab hat sich an den vorstehenden Grundsätzen auszurichten. Nimmt der Geschädigte lediglich eine Notreparatur vor, stellen die vom Sachverständigen geschätzten Bruttoreparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer regelmäßig den Aufwand dar, der entstünde, wenn das Fahrzeug tatsächlich so repariert würde, dass ein Schadensersatz im Rahmen der 130%-Grenze in Betracht käme. Dieser Aufwand ist mit dem Wiederbeschaffungswert zu vergleichen (vgl. OLG Düsseldorf, 15.10.2007 - Az: I-1 U 45/07; AG Kaiserslautern, 08.10.2004 - Az: 3 C 465/04; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 3 Rn. 35; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., § 249 Rn. 28).Liegt der Betrag der geschätzten Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer über dem Wiederbeschaffungswert, kann eine Reparatur nur dann als noch wirtschaftlich vernünftig angesehen werden, wenn sie vom Integritätsinteresse des Geschädigten geprägt ist und fachgerecht sowie im vom Sachverständigen zugrunde gelegten Umfang durchgeführt wird. Eine fiktive Schadensabrechnung führt in diesem Fall dazu, dass der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann.
Dies gilt auch dann, wenn der Wiederbeschaffungswert umsatzsteuerneutral ist, etwa weil vergleichbare Fahrzeuge überwiegend auf dem Privatmarkt angeboten werden. Der Reparaturaufwand und der Fahrzeugwert sind dann nach einem einheitlichen Maßstab zu vergleichen. Zum Aufwand für eine ordnungsgemäße Reparatur gehört regelmäßig ebenso wie zum Aufwand für die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs auch die Mehrwertsteuer. Da es um einen Wirtschaftlichkeitsvergleich geht, bei dem alternative Schadensausgleichsmaßnahmen miteinander verglichen werden, sind auf beiden Seiten der Vergleichsrechnung die Bruttowerte einzustellen.
Der Einwand, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB enthalte ein allgemeines schadensersatzrechtliches Prinzip, wonach Umsatzsteuer nur dann in die Schadensberechnung einfließen dürfe, wenn sie tatsächlich angefallen ist, greift nicht durch. Die Vorschrift besagt nur, dass bei fiktiver Schadensabrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag nicht zu ersetzen ist. Nach der gesetzlichen Wertung käme es zu einer Überkompensation, wenn der Geschädigte fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag erhielte (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13; BGH, 20.04.2004 - Az: VI ZR 109/03). Dies gilt auch im Fall eines Totalschadens (vgl. BGH, 20.04.2004 - Az: VI ZR 109/03) und bei konkreter Schadensabrechnung nach der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs (vgl. BGH, 15.11.2005 - Az: VI ZR 26/05).
Um die Verhinderung einer Überkompensation geht es bei der Frage des Vergleichsmaßstabs jedoch nicht. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung, unter welchen Umständen die Reparatur eines total beschädigten Fahrzeugs noch als ausreichend wirtschaftlich angesehen werden kann, sodass dem Schädiger die Belastung mit den Kosten zuzumuten ist. Die Vorschrift steht der Heranziehung der Bruttoreparaturkosten daher nicht entgegen.
Verstößt die Bruttobetrachtung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz?
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht darin, dass die Ergebnisse unterschiedlich ausfallen können, je nachdem, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zwar kann die Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Schadensberechnung zu beachten sein (vgl. BGH, 06.06.1972 - Az: VI ZR 49/71; BGH, 04.05.1982 - Az: VI ZR 166/80). Auch kann unterstellt werden, dass bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Nettoreparaturkosten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können; dies war nicht zu entscheiden. Das Schadensrecht dient jedoch dem Ersatz des dem jeweiligen Geschädigten konkret entstandenen Schadens. Die Schadensberechnung ist deshalb an den konkreten Umständen auszurichten und kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Vorliegend lagen die vom Sachverständigen geschätzten Nettoreparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert von 4.200,00 Euro, die Bruttoreparaturkosten von 4.251,16 Euro dagegen darüber. Da lediglich eine Notreparatur zur Wiederherstellung der Fahrfähigkeit erfolgt war und eine qualifizierte Reparatur nicht stattgefunden hatte, war die Abrechnung auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt. Maßgeblich war damit der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Die Schadensberechnung war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal weder der angesetzte Restwert noch die Annahme, dass die Opfergrenze bei Ansatz der Bruttoreparaturkosten überschritten sei, angegriffen wurden.
BGH, 03.03.2009 - Az: VI ZR 100/08
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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