Mehrwertsteuer auf Reparatur oder Ersatzfahrzeug kann vom Unfallgeschädigten nur dann verlangt werden, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Sofern der Schaden (zunächst) nur auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, kann lediglich der Nettobetrag verlangt werden. Wird das Fahrzeug nun später tatsächlich reparieren bzw. wird später ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so kann die anfallende Mehrwertsteuer auch noch nachträglich geltend gemacht werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen Unfall und der Ersatzbeschaffung 11 Monate liegen.
AG Marl, 26.06.2008 - Az: 3 C 120/08
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