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Unfall bei Einfahrt in den fließenden Verkehr

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Kommt es bei Einfahrt von einem Grundstück in den fließenden Verkehr zu einem Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einbiegenden. Der Einfahrende muss daher beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat. Andernfalls muss der Einfahrende den Schaden tragen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Zeuge ... fuhr mit dem Pkw der Klägerin aus dem Kundenparkplatz der Firma Conrad auf dem Anwesen Hanauer Straße 91 in die Hanauer Straße ein.

Der Zeuge ... fuhr rechtsabbiegend in die Hanauer Straße ein.

Einige Meter südlich der Parkplatzausfahrt befindet sich ein gekennzeichneter Fußgängerübergang, auf dem sich ein Fußgänger befand. Der Zeuge ... musste deshalb das Fahrzeug der Klägerin nach dem Einfahren wieder abbremsen.

Schräg gegenüber der Parkplatzausfahrt, etwas nach Norden versetzt, befindet sich die Einmündung der Riesstraße in die Hanauer Straße.

Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem im Eigentum der Beklagten zu 2) stehenden Pkw mit dem amtl. Kennzeichen: ... dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3) ist, auf der Riesstraße in westlicher Richtung und bog nach links in die Hanauer Straße in südlicher Richtung ein.

Es kam zur Kollision mit dem klägerischen Pkw, wobei der Pkw der Klägerin im linken hinteren Heckbereich beschädigt wurde.

Die Fahrtstrecke von der Ausfahrt des Firmengelandes der Firma Conrad bis zur Begrenzungslinie des Fußgängerübergangs beträgt kaum 10 m.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 1) habe sich hinter dem bereits in der Hanauer Straße befindlichen Pkw der Klägerin eingeordnet, die Verkehrssituation jedoch nicht ausreichend beobachtet und sei auf das stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.

Der Zeuge ... habe problemlos in die Hanauer Straße einfahren können, da sich dort jedenfalls das Fahrzeug des B~klagten zu 1) nicht befunden habe, sondern noch auf der Linksabbiegerspur der Riesstraße.

Die Beklagten behaupten, zum Unfall sei es gekommen, da der Zeuge ... noch versucht habe, schnell aus der Einfahrt zu fahren, um sich vor das Beklagtenfahrzeug zu setzen. Er habe dabei den Fußgängerweg übersehen und habe nicht weiter beschleunigen können, sondern habe vielmehr sofort wieder abbremsen müssen. Für den Beklagten zu 1) sei der Unfall unvermeidbar gewesen, da sich das klägerische Fahrzeug praktisch unmittelbar vor das Beklagtenfahrzeug gesetzt habe. Gegen den auffahrenden Zeugen ... spricht bereits der Anscheinsbeweis.


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