Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.
Gemäß § 287 ZPO konnte die Kammer hier über Höhe des entstandenen Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden.
Danach ist die Kammer von dem sogenannten Normaltarif nach dem gewichteten Durchschnittsmietpreis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ausgegangen (vgl. BGH, 12.06.2007 - Az:
VI ZR 161/06; BGH, 26.06.2007 - Az:
VI ZR 163/06).
Soweit die Schädigerin als Beklagte Bedenken erhebt, die Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 zu schätzen, teilt die Kammer die Bedenken nicht, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mietpreisspiegel für 2003 allgemein anerkannt ist und die Beklagte jedenfalls nicht konkret aufgezeigt hat, dass und inwieweit sich etwaige Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt auswirken.
Nicht zugrunde gelegt hat die Kammer bei ihrer Schätzung den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006, da dieser stark umstritten ist. Auch die Kammer hat Bedenken, ob diese Liste die marktwirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich realistisch abbildet. Vergleicht man auf den vorliegenden Fall bezogen nur den durchschnittlichen Wochenpreis aus der Liste 2006 von 554,00€ mit dem aus der Liste 2003 von 359,00€ ergibt sich eine Preissteigerung von ca. 54 %, was auch im Hinblick auf die hier vorgetragene unstreitige Preissteigerung im maßgeblichen Zeitraum von 9,69 % nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
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